Zur Entwicklung unseres Berufsstandes

Wir PsychotherapeutInnen haben für unseren Beruf in der Schweiz Anerkennung als selbständiger wissenschaftlicher Beruf errungen. Einige Meilensteine zur Entwicklung in der Schweiz: 1980 entschied das Schweizerische Bundesgericht nach einer staatsrechtlichen Beschwerde von Dr. Ernst Jakobus Winter gegen den Kanton Tessin, dass unser Beruf gemäss Art. 33 der Bundesverfassung ein wissenschaftlicher ist. Was dies bedeutet, erhellt der kürzlich erschienene Kommentar zu Art. 33 BV und UeB von Philippe Bois. Er schreibt: "Im übrigen werden die Bezeichnungen ‚freier Beruf’ und ‚wissenschaftlicher Beruf’ im Deutschen häufig als Synonym verwendet" (Kommentar Art. 33 Rz 3). Die freien Berufe werden definiert als Berufe "de caractère intellectuel .. que l’on exerce librement ou sous le seul contrôle d’une organisation professionnelle » (l.c. Rz 2).Charakteristisch für die wissenschaftlichen Berufe ist es gemäss Bois, dass die Nutzung der Kenntnisse unabdingbar gemäss einer wissenschaftlichen Methode stattfinden muss. Eine Anwendung lediglich nach einem wissenschaftlichen Schematismus schliesst einen Beruf von den wissenschaftlichen Berufen aus (l.c. Rz 6). Die Anwendung einer wissenschaftlichen Methode setzt "geistige Unabhängigkeit" voraus (l.c. Rz 7) – welche gerade bei unselbständigen Therapeuten, die als Angestellte eines Arztes oder auf ärztliche Anordnung tätig werden, fehlt, denn der Arzt soll ja die Diagnose stellen und die Therapie "anordnen". Bois hält fest, dass die Unabhängigkeit "zu den grundlegenden Standesregeln" der wissenschaftlichen Berufe gehöre.

In den folgenden Jahren erreichte der damalige Präsident des SPV, Dr. Heinrich Balmer (heute im Vorstand der APsyther) in einer Reihe von staatsrechtlichen Beschwerden eine immer klarere Anerkennung der Psychotherapie im Sinne eines eigenständigen Berufes. Das Bundesgericht hatte 1986 den Entscheid gefällt, dass nichtärztliche PsychotherapeutInnen nicht der Anordnung eines Arztes unterstellt werden dürfen. Dessenungeachtet wurden die PsychotherapeutInnen im neuen KVG unter die "Personen, die auf ärztliche Anordnung hin Leistungen erbringen" subsumiert (Art. 19, Abs. 2, a). Das Parlament hat also verfassungswidrige Regelungen in einem Bundesgesetz eingebaut. Das dürfte eine Verletzung der Menschenrechtskonvention darstellen.

Ausdrücklich hat das Bundesgericht die nichtärztlichen PsychotherapeutInnen der Handels- und Gewerbefreiheit unterstellt (vgl. dazu Schwander Verena: Freiheit der Berufswahl nichtärztlicher Psychotherapeuten und Psychotherapeutinnen. Die fachlichen Voraussetzungen selbständiger psychotherapeutischer Berufstätigkeit aus verfassungsrechtlicher Sicht der Handels- und Gewerbefreiheit. Bern 1989, S. 38).

Es ist auch gelungen, den nichtärztlichen PsychotherapeutInnen eine andere wichtige Anerkennung durch den Bund zu erkämpfen. Einen besonders krassen Fall rechtswidriger Behandlung einer Rentnerin im Kanton Solothurn durch die IV hat das Präsidium der APsyther im August 1991 übernommen. Die Intervention der APsyther wurde ein voller Erfolg. Das EVG entschied, dass die Kosten für die Behandlung bei einem nichtärztlichen Psychotherapeuten Ergänzungsleistungen auslösen können.

Die 21 Kantone TI, AG, AR, AI, BS, BL, BE, GE, GR, JU, LU, NE, OW, SG, SH, SZ, TG, VD, VS, ZG und ZH haben ab 1975, aufgrund einer Empfehlung der Schweizerischen Sanitätsdirektoren-Konferenz SDK, die nichtärztliche Psychotherapie geregelt, die Invalidenversicherung mit Berufsverbänden qualifizierter PsychotherapeutInnen vertragliche Regelungen getroffen und die anerkannten Krankenkassen leisteten seit 1995 für über 7 Millionen Versicherte freiwillige Leistungen. Freiwillige Leistungen werden in der Regel dann ausgerichtet, wenn die Qualifikation der PsychotherapeutInnen dem Standard entspricht, den die APsyther, die kantonalen Gesundheitsämter oder der SPV voraussetzen. Einige Krankenkassen anerkennen auch noch andere Qualifikationskriterien. Ab 1996 hätten Pflichtleistungen der Krankenkassen (aus der Grundversicherung) in Kraft treten können. Machtrangeleien zwischen FSP und SPV haben diese Neuregelung nun für Jahre verzögert.