Aufnahmekriterien der APsyther

Die APsyther verlangt für die Mitgliedschaft eine Ausbildung mit Maturität (Abitur, baccalauréat, Lehrerpatent oder eine spezielle Hochschulzulassung) sowie ein abgeschlossenes Hochschulstudium entweder mit Psychologie oder Humanmedizin (ohne Pharmazie und Zahnmedizin) im Hauptfach, oder einer anderen Humanwissenschaft im Hauptfach mit Psychologie im ersten Nebenfach. Als äquivalent wird auch eine Ausbildung am IAP in Zürich anerkannt, wenn die Maturität nachgewiesen ist. Als Humanwissenschaften werden anerkannt: Pädagogik, Heilpädagogik, Sozialarbeit (mit Hochschulabschluss), Philosophie, Soziologie, Ethnologie und Theologie. Ausnahmsweise kann ein äquivalenter psychologischer Ausbildungsgang in einer ausseruniversitären Institution anerkannt werden, es muss aber der Nachweis erbracht werden, dass die Ausbildung effektiv einem Hochschullehrgang gleichwertig ist.

Ausser der Basisausbildung verlangt die APsyther eine fünfjährige Spezialausbildung. Diese muss in einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode stattfinden und die Anwendung der Methode auf die eigene Person umfassen.

Ausserordentliches Mitglied der APsyther können werden:

PsychotherapeutInnen mit von der APsyther anerkannter staatlichen Bewilligung, die ein Beitrittsgesuch eingereicht haben. Diese können vom Präsidium als ausserordentliche Mitglieder aufgenommen werden, bis ihr Gesuch definitiv behandelt worden ist. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Aufnahme.

PsychotherapeutInnen in Ausbildung, welche die theoretische psychotherapeutische Ausbildung weitgehend abgeschlossen haben und zusätzlich mindestens 50 Stunden der geforderten Einzelsupervision nachweisen können. Die statutarische Grundausbildung muss vorhanden sein. Es besteht aber kein Rechstanspruch auf Aufnahme.

Jedem ausserordentlichen Mitglied ist ein ordentliches Mitglied bei der Erfüllung von Auflagen für die ordentliche Mitgliedschaft behilflich. Dieses ordentliche Mitglied ist aber auch dem Vorstand gegenüber verantwortlich, dass die Auflagen kontinuierliche erfüllt werden. Das ausserordentliche Mitglied erstattet deshalb jährlich unaufgefordert kurz Bericht. Die ausserordentliche Mitgliedschaft erlischt nach 5 Jahren.